Grundversorgung
§ 36 Energiewirtschaftsgesetz
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Strom
Der Grundversorger im Stromversorgungsnetz des Netzgebietes der Stadtwerke Schlitz, An der Kirche 4,
36110 Schlitz ist bis zum 31. Dezember 2021 der nachfolgend aufgeführte Energielieferant:
Die Versorgung basiert auf der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz" (StromGVV).
Die Versorgung erfolgt zu dem Grundversorgungstarif der Stadtwerke Schlitz.