Poolwasser hat in Rabatten nichts verloren


Bei Schwimmbadwasser handelt es sich um Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist und somit als Abwasser (Schmutzwasser) nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu betrachten ist. Dieser Gebrauch besteht zum einen in einer Verunreinigung des Wassers durch die Badenden, zum anderen durch den Einsatz chemischer Zusatzstoffe. Durch die Vermischung des durch Niederschlag im Schwimmbecken aufgefangenen Niederschlagswassers mit dem dort enthaltenen Schwimmbadwasser wird auch dieses Niederschlagswasser zu Abwasser. Diese Wässer sind nun zwingend einer
Abwasserbehandlung zuzuführen. Nach § 37 Abs. 3 WHG besteht eine Überlassungspflicht des Abwassers an den Abwasserbeseitigungspflichtigen, in diesem Fall an die Stadtwerke Schlitz.

Dies bedeutet, dass Schwimmbadwasser mit den zuvor benannten Zuständen nach Gebrauch in den Abwasserkanal eingeleitet werden muss und nicht z.B. über den Rasen oder anliegende Gräben entsorgt werden darf.

Eine weitere Folge betrifft die bisherige Vorgehensweise zur Pool-Befüllung mit einem Standrohr der Stadtwerke Schlitz. Bisher bestand die Möglichkeit, dass nur das Trinkwasser berechnet wurde und das Abwasser nicht, wenn das Wasser ordnungsgemäß versickern konnte. Da diese Möglichkeit gesetzlich nicht mehr gegeben ist*, muss auch die Abwassergebühr nach Verbrauchsmenge durch die Nutzer bezahlt werden, wie es bei einer Befüllung vom heimischen Wasserhahn und eigenem Schlauch ebenfalls der Fall ist. Auch eine Befüllung über einen Abzugszähler für Garten und
Landwirtschaft ist nicht zulässig, da dieser ausschließlich für die Gartenbewässerung und/oder Tiertränkung nutzbar ist.

*Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens das Schwimmbadwasser auf Versickerungsmöglichkeit zu prüfen. Aufgrund erheblicher Hürden z.B. durch § 12 Abs. 1 WHG und der dort genannten Versagensgründe, dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass eine Versickerung von Schwimmbadwasser in den Untergrund nicht ohne vorherige Behandlung des Abwassers erlaubt werden darf.